Verkehrsrecht

Zunächst muss man feststellen, dass das Verkehrsaufkommen seit März 2020 merklich zurückgegangen ist und damit – erfreulicherweise – auch die Anzahl von Verkehrsunfällen. Die bayerische Polizei teilt hierzu in einer Pressemitteilung vom 27.03.2020 mit, dass an einem normalen ruhigen Tag etwa 100-120 Verkehrsunfälle stattfänden, im März 2020 aber nur etwa 40-50 Unfälle gemeldet wurden.

Ob sich durch das „mehr“ an Platz auf deutschen Straßen zwangsläufig auch mehr Geschwindigkeitsverstöße in Form von Bußgeldbescheiden ergeben, wird man sehen.

Auswirkungen auf die Unfallabwicklung

Was aber in jedem Fall zu Problemen führt, ist die verzögerte konkrete Unfallabwicklung infolge der Corona Ausgangsbeschränkungen. So sind z.B. die Verkaufsabteilungen von Autohäusern geschlossen oder auch teilweise Zulassungsstellen.

Reparaturen

Reparaturen verzögern sich etwa, wenn die Ersatzteilversorgung nicht mehr gesichert ist oder der Fachmann für Karosseriearbeiten oder ein Lackierer wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten bzw.Quarantäne nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu machen. Ein Schadengutachter wird dies im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens aktuell zu berücksichtigen haben, etwa hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfalles bzw. der Wiederbeschaffungsdauer. Zu beachten gilt es hier aber auch für den Geschädigten, dass sich Verzögerungen beim derzeitigen unregelmäßigen Wirtschaftsleben geradezu aufdrängen, und nicht ohne weiteres ein Fahrzeug zur Reparatur gegeben werden sollte, wenn absehbar ist, dass möglicherweise die Ersatzteilversorgung nicht gesichert ist. Hier sollte man also nicht blauäugig in einem Schaden rennen und – je nach Möglichkeit – die Reparatur auf normale Zeiten verlegen.

Totalschaden – Ersatzfahrzeug

Die aktuellen Einschränkungen des Wirtschaftslebens werden sich insbesondere dahingehend auswirken, dass es Geschädigten, die einen Totalschaden erlitten haben, deutlich erschwert wird, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Zwar kann man einem Geschädigten, dessen altes Fahrzeug beim Unfall total beschädigt wurde, noch auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt verweisen, einem Geschädigten, dessen z.B. Jahreswagen bei einem Unfall total beschädigt wurde ist dies jedoch nicht zumuten, da er anderenfalls künftig ein Fahrzeug fahren müsste, bei dem (Werks-) Garantien oder Gewährleistungsansprüche unsicher sind. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18) hat hierzu unlängst wie folgt entschieden:

„Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern.“

Betrieb der Zulassungsstellen „gestört“

Hinzutritt, dass selbst wenn der Geschädigte ein adäquates Ersatzfahrzeug beschaffen kann, er dies nicht unproblematisch zulassen kann, weil die Zulassungsstellen teils nur eingeschränkt arbeiten (für Regensburg: https://www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrregensburg/bsp_ikfz_antragstellung?fbclid=IwAR2hwz-eB0Z0CKM8_ZI2zFCdBy3VlX7oXOzIlaOMlIZ9Ct3YGnWh-oKF-Zw). Die Frage der Dauer der Nutzungsentschädigung, wird uns daher die nächsten Monate beschäftigen. Behilft sich der Geschädigte hingegen eines Mietwagens, sieht er sich im Rahmen der Unfallabwicklung mit der Haftpflichtversicherung den Einwänden hinsichtlich einer zu hohen Mietwagenrechnung oder einer zu langen Dauer der Anmietung konfrontiert.

Versicherer dürften mit dem üblichen Reflex antworten, dass man für etwaige Verzögerungen nicht zu haften habe. Dies sieht das deutsche Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) aber anders. Der Schädiger ist für die Beseitigung des Schadens verantwortlich.

Man sieht also, dass der unsägliche Corona-Virus auch konkrete Auswirkungen auf das Verkehrsrecht und dort insbesondere auf die Verkehrsunfallabwicklung hat. Man sollte daher nicht riskieren, auf Schäden sitzen zu bleiben, die ohne Corona möglicherweise vermeidbar gewesen wären.

Rechtsanwalt Stefan Pfleger leitet den Bereich Verkehrsrecht in Regensburg. Gerne berät und vertritt er Sie bei Fragen rund um das Verkehrsrecht.